Was ist neu im BAT-KF


Was ist neu im BAT-KF

Der neue BAT-KF

Die von der Schiedskommission beschlossene Fassung des BAT-KF, der ab 1.Juli 2007 gültig ist, finden sie ab sofort unter www.vkm-rwl.de/bat.htm

Im Prinzip entsprechen die Regelungen denen der kommunalen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die abweichenden Regelungen sind im Folgenden zusammengestellt. Insbesondere der neue § 33 ?Kündigung? wird für die Mitarbeitervertretungen von Bedeutung sein, da er dazu dienen soll, die Arbeitsplätze in Kirche und Diakonie sicherer zu gestalten. Die Ordnung findet sich unter www.vkm-rwl.de/mat.htm

Die Regelungen, die vom TVöD unter anderem abweichen sind diese:

§6 Arbeitszeit

Die Regelungen zur Arbeitszeit entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 15 BAT-KF. Diese ?kirchliche? Arbeitszeitregelung, auf die sich die ARK-RWL 1996/97 verständigt hat, hat sich überwiegend bewährt.

So sichert in § 6 Abs. 1 Satz 4 der Austausch der Worte ?kann übertragen werden? durch ?wird übertragen? der Klarstellung, dass es nicht im Belieben des Arbeitgebers steht, ein Zeitguthaben unter 100 Stunden verfallen zu lassen.

Satz5 regelt die Anpassung der 100-Stunden grenze für Teilzeitbeschäftigte.

Weitere Anpassungen sind bisherigen Sonderregelungen entnommen und finden sich nun im allgemeinen Teil wieder, so § 6 Abs. 3 Satz 2,(Kurzpausen werden als Arbeitszeit gerechnet) und § 6 Abs. 4 (zwei freie Tage, davon soll einer sonntags sein).

Die im Dezember 2006 von der ARK-RWL mit befristeter Geltung beschlossenen Änderungen des § 15 BAT-KF zur Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern und Heimen sind auch im neuen BAT-KF enthalten.

§7 Besondere Formen der Arbeit

Auch hier wurden Regelungen, die sich im ?Besonderen Teil Krankenhaus? zum TVöD befinden, in den Allgemeinen Teil des BAT-KF übernommen. Dies gilt für die Definition des Bereitschaftsdienstes ebenso wie für die der Rufbereitschaft. Es ist sachlich nicht nachzuvollziehen, warum diese Definitionen nur für den Bereich der Krankenhäuser gelten soll.

§14 Aufsteigen in den Stufen

Abweichend vom TVöD ist für eine Verlängerung der Verweildauer in Stufen die Zustimmung der Mitarbeitervertretung notwendig: Betriebliche Kommissionen außerhalb der Institute des Mitarbeitervertretungsgesetzesentsprechen ? vor allem bei der Kleinteilung der kirchlichen und diakonischen Einrichtungen - nicht dem Gedanken der Dienstgemeinschaft.



 

§15 Kinderzuschlag

Insbesondere den Dienstgebern war die Beibehaltung einer Kinderzulage ein wichtiges Anliegen. Hierüber hat es in der Arbeitsgruppe längere Auseinandersetzungen gegeben, da der Dienstnehmerseite die Einführung einer Leistungskomponente wichtiger war. Schließlich hat man sich auf den hier vorliegenden Kompromiss geeinigt, der die Zahlung des bisherigen kinderbezogenen Anteils fort schreibt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die hierfür erforderlichen Mittel denen entsprechender Übergangsleistungen sowie der ersten Stufe der im Geltungsbereich des TVöD verabredeten bis zu drei prozentigen Leistungskomponente entsprechen.

Erst als Alternative dazu kann durch Dienstvereinbarung eine abweichende Verwendung der Mittel aus der Kinderzulage geregelt werden. Es soll möglichst verhindert werden, dass bereits bestehende betriebliche Einrichtungen, die der Dienstgeber im Interesse der Aufrechterhaltung seiner Dienste eingerichtet hat, künftig zu Lasten der Beschäftigten finanziert werden.

Darüber hinaus hat man sich in der Arbeitsgruppe darauf verständigt, eine Leistungszulage einzuführen, sobald die Sätze für die Leistungszulage nach § 18 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst über drei Prozent steigen. Dies ist in den Protokollen der Arbeitsgruppe festgehalten.



 

§22 Jubiläumszuwendung

Da die finanzielle Ausstattung der Jubiläumszahlungen im Ergebnis für die Beschäftigten kaum noch einen der dahinter stehenden Lebensleistung angemessenen Wert darstellt, wird abweichend vom öffentlichen Dienst Freizeit im Umfang von 5 bzw. 10 Tagen Urlaub gewährt.



 

Anlage6 (TV- Ärzte / Diakonie)

In dieser Anlage sind alle berufständischen Besonderheiten für Ärztinnen und Ärzte zusammen mit den anderen Mantelregelungen geregelt.

Entgeltgruppenpläne

Die bisherigen Vergütungsgruppenpläne der verschiedenen Berufsgruppen aus BAT-KF und MTArb-KF wurden weitgehend übernommen. Da das neue Vergütungssystem des TVöD keine Bewährungsaufstiege mehr kennt, wurden diese konsequent gestrichen. Dadurch ergibt sich eine deutliche Straffung der Eingruppierungsregelungen.

Die Umsetzung der Vergütungsgruppen in Entgeltgruppen erfolgte auf der Grundlage der Übergangsregelungen des TVöD für nach dem 30.9.2005 neu eingestellte Beschäftigte.

Einmalzahlung

In Höhe von 900,00Euro für Vollzeitbeschäftigte (so wie im öffentlichen Dienst).

 

 
 
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