BAT-KF 2007
Arbeitsrechtregelung BAT-KF u. MTArb-KF
Urlaubsgeld 2007 bleibt erhalten
In ihrer Sitzung am Buß- und Bettag hat die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe nach intensiven Beratungen die Anpassung der Überleitungsregelungen an das rückwirkende In-Kraft-Treten der Tarifreform beschlossen. Diese Anpassung war erforderlich, da die von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommisson am 22. Oktober 2007 beschlossene und rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft gesetzte Vorlage der Dienstnehmerseite naturgemäß nicht auf diese Rückwirkung ausgelegt war.
Die Anpassung enthält folgende wesentliche Regelungen:
1. Zahlungen, die in der Zeit vom 01.07. bis 31.10.2007 aufgrund nachträglich entfallener Rechtsgrundlage gezahlt wurden, werden nicht zurückgefordert. Dies betrifft insbesondere das Urlaubsgeld, aber auch Vergütungsbestandteile aus gewährten Höhergruppierungen oder Stufensteigerungen sowie eventuell nicht mehr zustehende Kinderzuschläge. Diese Bestandteile entfallen dann aber ab November 2007, da die Vergütungszahlung ab November in der Regel nur unter Vorbehalt gezahlt wurden.
2. Inzwischen ausgeschiedene Mitarbeitende werden nur auf eigenen Antrag hin in das neue System überführt. Sie erhalten daher auch die Einmalzahlung nicht unaufgefordert!
3. Mitarbeitende, die in der Zeit vom 01.07. bis 31.10.2007 neu eingestellt worden sind, können vom Arbeitgeber so behandelt werden, als hätte das Arbeitsverhältnis schon am 30.06.2007 bestanden. Auch diese Mitarbeitenden können also aufgrund der bereits gezahlten Vergütungen mit den entsprechenden Besitzstandsregelungen in das neue Recht übergeleitet werden. Die Dienstgeberseite konnte nicht davon überzeugt werden, einer zwingenden Regelung zuzustimmen. Allerdings dürften Arbeitgeber schon alleine aus Gründen des Vertrauensschutzes kaum eine andere Wahl haben, als von einer entsprechenden Regelung Gebrauch zu machen.
4. Seit dem 01.07.2007 bereits gezahlte Jubiläumszuwendungen werden nicht zurückgefordert. Betroffene Mitarbeitende haben aber auch keinen Anspruch auf die im neuen Recht gewährten zusätzlichen Urlaubstage.
5. Auf Antrag wird für Mitarbeitende, die durch Kündigung ausgeschieden sind eine Abfindung nachgezahlt, die nach der Tabelle der Rationalisierungssicherungsordnung zu berechnen ist.
6. Um den Kinderzuschlag rückwirkend zu erhalten, reicht die Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zum 31. März 2008 aus. Wer den Nachweis später vorlegt, erhält den Zuschlag dann nur noch laufend gewährt. Die Nachzahlung entfällt dann!
7. Um insbesondere den diakonischen Einrichtungen die finanziellen Belastungen aus dem zeitlichen Zusammenfallen von Jahressonderzahlung und der Einmalzahlung in Höhe von 900,00 Euro zu erleichtern wurde beschlossen, die Einmalzahlung auf Februar 2008 zu verschieben. Arbeitgeber, die diese Zahlung schon einkalkuliert haben, können aber auch bereits früher zahlen.
Da es - entgegen anderslautenden Gerüchten einiger Dienstgeber - im aktuellen Arbeitsrechtsregelungsgesetz keine Einwendungsmöglichkeiten gegen Entscheidungen der ARK gibt, sind diese Regelungen mit der Beschlussfassung geltendes Recht. Es bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch keiner besonderen Veröffentlichung.
Mit diesen beschlossenen Regelungen konnte eine Prozesslawine verhindert werden, die zwangsläufig aus den von den Dienstgebern ursprünglich beabsichtigten Rückforderungen entstanden wäre. Der vkm-rwl blickt zufrieden auf zwei sehr arbeitsintensive Jahre zurück, die sich aber für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Diakonie gelohnt haben. Das Hauptanliegen "Dranbleiben am öffentlichen Dienst" konnte in vollem Umfang durchgesetzt werden. Die neuen Kündigungsregelungen unter Einbeziehung der Rationalisierungssicherungsordnung sind ein angemessener Ausgleich für den Wegfall der Unkündbarkeit.
Die neue Tarifstruktur auf der Grundlage des TVöD bietet aber auch den Dienstgebern eine verlässliche Planungsgrundlage für die nächsten Jahre, mit Entgelten, die gegenüber dem bisherigen BAT-KF auf lange Sicht deutlich reduziert sind. Dies ist unser Beitrag zur Sicherung der rund 140.000 Arbeitsplätze in Kirche und Diakonie.
Die Dienstgeberseite hat in den vergangenen zwei Jahren hoch gepokert und sich jedem angebotenen Kompromiss verweigert. Sie wollte den Einstieg in das allein vom Arbeitgeber zu bestimmende Gehalt um jeden Preis. Dies konnte mit Hilfe der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission verhindert werden. Dank der Kompromisslosigkeit der Dienstgeber finden sich in dem reformierten BAT-KF nun auch etliche Forderung der Dienstnehmerseite wieder, die sich in einem von der ARK einvernehmlich selbst beschlossenen Tarif so wohl kaum finden würden. Die moralische Unterstützung dazu haben SIE, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit Unterschriftenaktionen und der Teilnahme an den Demonstrationen in Dortmund, Bielefeld und Düsseldorf geliefert. Dafür sagen wir an dieser Stelle einmal unseren herzlichen Dank.
Arbeitsrechtsregelung zur Ergänzung der Übergangsregelungen
im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF
Vom 21. November 2007
§ 1
Zahlungen des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007, die auf Grund von Arbeitsrechtsregelungen geleistet worden sind, die gemäß Artikel 6 der Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb-KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 außer Kraft getreten sind, werden gegen Ansprüche aus dieser Arbeitsrechtsregelung für diesen Zeitraum nicht aufgerechnet. Der Status der Mitarbeitendenbezüglich der Überleitungen bleibt der, der am 30.06.2007 bestand.
§ 2
Für Mitarbeitende, die in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wird die Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb-KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 nur auf Antrag angewandt. Im Übrigen gelten für sie die bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen.
§ 3
Der Arbeitgeber kann Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 begonnen hat, so stellen, als ob sich ihre Vergütung im Monat vor der Einstellung nach den bisherigen Bestimmungen des BAT-KF gerichtet hätte und sie im Einstellungsmonat nach den Bestimmungen der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF und MTArb-KF übergeleitet würden.
§ 4
Sind in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 Jubiläumszuwendungen nach den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen gezahlt worden, verbleibt es dabei. Ein Urlaubsanspruch gem. § 22 BAT-KF in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung besteht nicht.
§ 5
§ 33 Abs. 2 BAT-KF in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung gilt nicht für betriebsbedingte Kündigungen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 22. Oktober 2007 ausgesprochen worden sind. Auf Antrag ist eine Abfindung nach § 8 der Rationalisierungssicherungsordnung nachzuzahlen. Bereits geleistete Abfindungen werden darauf angerechnet.
§ 6
Für den Anspruch gemäß § 15 BAT-KF bzw. MTArb-KF wirkt die Vorlage eines Nachweises über den Kindergeldbezug bis spätestens 31.03.2008 rückwirkend zum 01.07.2007 bzw. bei nach dem 01.07.2007 geborenen Kindern rückwirkend zum Geburtstermin dieses Kindes. Sofern für Kinder bereits ein Zuschlag nach dem bis zum 30.06.2007 geltenden Recht gezahlt wurde, der gemäß § 1 dieser Regelung nicht verrechnet wurde, entsteht insoweit kein neuer Anspruch.
§ 7
In Abänderung des § 13 Absatz 1 der Übergangregelungen erhalten die dort genannten Mitarbeitenden eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 mit den Bezügen für den Monat Februar. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Eine frühere Zahlung ist möglich.
§ 8
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.